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Christen und Staat

Aufgaben der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherung
Allgemeines
Ehrenamt:
Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines
Ehrenamtes behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung
eines solchen Amtes benachteiligt werden (§ 40 SGB IV).
Der Arbeitgeber hat den Versichertenvertreter von
der Arbeit frei zu stellen.
Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenberatern ihre baren
Auslagen sowie den tatsächlich entgangenen
regelmäßigen Bruttoverdienst.
Stellvertretung:
Diejenigen, die sich als Stellvertreter zur Verfügung stellen,
werden nur relativ selten zu den Sitzungen eingeladen. Bei
Einsatz haben sie dann aber gleiches Stimmrecht wie die
ordentlichen Organmitglieder.
WICHTIG!
Die Kandidatinnen und Kandidaten für die ordentlichen
oder stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
müssen in der jeweiligen Kasse versichert und über 18 Jahre alt sein.
Rentenversicherung

Vertreterversammlung
(je 30 Arbeitgeber- und
Versichertenvertreter, ca. zwei Sitzungen
jährlich)
1. Beschluss der Satzung und sonstiges autonomes Recht
2. Feststellung des Haushalts
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes sowie der Geschäftsführer
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der Geschäftsführung auf Vorschlag des Vorstandes
7. Wahl der Versichertenberater
8. Bildung von Ausschüssen und Mitarbeit in den Ausschüssen
Vorstand (je sechs Arbeitgeber- und Versichertenvertreter, ca.
eine Sitzung monatlich)
1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
2. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes
3. Prüfung der Jahresrechnung
4. Erstattung des jährlichen Geschäftsberichts
5. Anlage des Vermögens
6. Bildung von Ausschüssen. Gilt analog auch für die
Unfallversicherung.
Krankenversicherung

Verwaltungsrat
(höchstens je 15 Arbeitgeber- und
Versichertenvertreter, ca. (höchstens) eine Sitzung monatlich)
1. Beschluss der Satzung und sonstiges autonomes Recht
2. Überwachung des hauptamtlichen Vorstands
3. Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse
von grundsätzlicher Bedeutung sind
4. Feststellung des Haushaltsplanes
5. Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung
6. Vertretung der Krankenkasse gegenüber dem Vorstand
und dessen Mitgliedern
7. Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von
Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden
8. Auflösung der Krankenkasse oder freiwillige
Vereinigung mit anderen Krankenkassen
9. Bildung von Fachausschüssen und Mitarbeit in den
Ausschüssen (z.B. Widerspruchsausschuss)

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