Die
Gesetzesvorlage, die aus dem Hartzpapier hervor gegangen ist, beinhaltet unendlich
viele Maßnahmen und Regelungen, um möglichst alle Arbeitslosen in Bewegung zu
setzen.
Die familienfreundliche Quick-Vermittlung beinhaltet z. B. die Veränderung
der Meldefrist für gekündigte Arbeitnehmer. Von Arbeitslosigkeit Bedrohte haben
sich sofort nach Erhalt der Kündigung zu melden und nicht erst beim Eintritt
in die Arbeitslosigkeit. Falls sich die betroffene Person nicht sofort beim
Arbeitsamt meldet, muss sie mit prozentualer Reduktion der Ansprüche rechnen.
Grundsätzlich finde ich es richtig, dass von Arbeitslosigkeit Bedrohte sich
frühzeitig um eine neue Stelle bemühen müssen. Wenn sie es nicht tun, müssen
sie damit rechnen, dass ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gekürzt
werden. Ich bin gegen die einseitige Belastung des Arbeitnehmers. Warum muss
der Gekündigte sich beim Arbeitsamt melden und nicht der Arbeitgeber. Man könnte
ihn ja belasten, wenn er die Kündigung nicht meldet. Offen bleibt auch die Frage
bezüglich des Kündigungsschutzverfahrens und der Kosten für die Arbeitssuche.
Muss der Gekündigte für Vorstellungsgespräche Urlaub nehmen oder muss der bisherige
Arbeitgeber die Fehlzeiten bezahlen? Ich bin der Meinung, dass der Arbeitgeber
diese Kosten zu tragen hat, wenn der Gekündigte ohne eigenes Verschulden entlassen
wurde.
Mit
der Personalservice-Agentur soll die Möglichkeit geschaffen werden, Arbeitslose
über Leiharbeit in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierzu soll eine
Agentur gegründet werden, deren Rechtsform noch offen ist. Sie sind somit staatlich
geförderte Zeitarbeitsfirmen, bei denen Arbeitslose eine feste Anstellung erhalten.
Meine Hoffnung, dass durch die Schaffung dieser Agenturen das Stigma der Arbeits-losen
verringert werden kann, wird sich so nicht erfüllen, weil mit Inkrafttreten
der Service-Agenturen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz weitgehend dereguliert
wird. Das heißt, die aus der Erwerbslosigkeit übernommenen Arbeitnehmer sind
immer noch schlechter gestellt als Leiharbeiter. Sie erhalten befristet weiter
Lohn in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Die
Neuregelung bezüglich der Zumutbarkeit sieht vor, dass familiär ungebundenen
Arbeitslosen ein Umzug dann zugemutet werden kann, wenn sie nach Prognose des
Arbeitsamtes während der ersten drei Monate innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs
keine Beschäftigung finden, weil es z.B. keine Möglichkeit der Berufsausübung
für sie an diesem Ort gibt. Ab dem vierten Monat ist Arbeitslosen ohne Familie
grundsätzlich ein Umzug zumutbar. Diese Vorschläge können für die Betroffenen
zu Sperrzeiten und somit zu Leistungseinschränkungen führen, die bereits aus
Gründen der Freiheit der Berufswahl (Artikel 12 GG) und des Eigentumsschutzes
problematisch sind. Andererseits wird der Druck auf das bestehende Lohnniveau
dadurch erhöht, dass immer mehr Arbeitslose dazu gezwungen werden, an jedem
Ort Deutschlands zu niedrigen Löhnen zu arbeiten.
Bisher sind Entlohnungshöhe und Entfernung zum Arbeitsplatz Kriterien der
Zumutbarkeit. Es ist meines Erachtens notwendig, dass diese Kriterien durch
die Einführung eines Berufsschutzes ergänzt werden müssen.
Ich-AGs und Familien-AGs sind meines Erachtens neue Beschäftigungsformen
der Scheinselbstständigkeit. Auch sie müssten unter das Verbot der Scheinselbstständigkeit
fallen.
Fazit: Die Gesetze könnten m. E. effektiver sein, wenn die Arbeitgeber mehr
in die Verantwortung für mehr Beschäftigung einbezogen würden, anstatt die Lasten
vorrangig den Arbeitslosen aufzubürden. Die Gesetzesvorlage bezüglich der Mini-Jobs
birgt die Gefahr in sich, dass hier tatsächlich wie in den USA immer mehr Menschen
durch mehrere Jobs ihren Lebensunterhalt sichern müssen. Das große umfangreiche
Gesetzeswerk wird entgegen allen Unkenrufen funktionieren und Arbeitslosigkeit
abbauen. Da zur Zeit aufgrund der weltweiten Konjunkturkrise aber kaum Arbeitsplätze
zur Verfügung stehen und die Unternehmen eher noch weitere Entlassungen ankündigen,
werden neue Arbeitsplätze wohl eher im Bereich der Mini-Jobs oder dort entstehen,
wo den Arbeitslosen geringere Löhne bezahlt werden als der Stammbelegschaft.
Wer sich heute als Arbeits-loser bewirbt, muss damit rechnen, unter Tarif entlohnt
zu werden. Es gibt noch viele arbeitsrechtliche Lücken in der Gesetzesvorlage,
die aber durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geschlossen werden können.
Es ist die Aufgabe der Gewerkschaften und der Arbeitnehmerverbände, daran mitzuwirken.
M. E. ließen sich größere Erfolge erzielen, wenn zusätzlich zu der Gesetzesvorlage
versucht würde, die vorhandene Arbeit durch Arbeitszeitverkürzung zu teilen.
Auch die Teilzeitarbeit könnte erhebliche Erfolge auf dem Arbeitsmarkt erzielen,
zumal sich herausgestellt hat, dass bei Kurzarbeit sogar mehr produziert wurde
als vorher.
Die Gesetzesvorlage ist hervorgegangen aus den Beschäftigungsmodellen in
den Niederlanden, Dänemark und anderen Ländern. Die Vollbeschäftigung in den
Niederlanden ist ganz wesentlich auf Teilzeitarbeit, Arbeitszeitverkürzung und
die Anerkennung von Langzeitarbeitslosigkeit aus Krankheit zurück zu führen.
Wolf Roßkamp |