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23. Oktober 2000
Die Evangelischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland unterstützen den DGB bei seinen Bemühungen, das Betriebsverfassungsgesetz den heutigen Anforderungen anzugleichen. wir mahnen eine schnelle europäische Lösung an.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist längst reformwürdig. Es wird den aktuellen Anforderungen an Betriebsratshandeln nicht mehr gerecht. Die Arbeitswelt hat sich in den mehr als 25 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes grundlegend verändert. Stichworte hierfür sind z.B. Leanmanagement, Outsourcing, Globalisierung oder Standortsicherung, Begriffe, die in der Vorstellungswelt des damaligen Gesetzgebers nicht vorkamen.
- Notwendig ist eine Neubestimmung des Betriebsbegriffs. Ein einheitlicher Betrieb muss nicht nur bei räumlicher Nähe, sondern auch bei organisatorischer Verbundenheit angenommen werden. Durch eine Umorganisation von Unternehmen und Betrieben, wie z.B. eine Spaltung oder Verschmelzung, darf keine betriebsratslose Zeit entstehen.
- Der Arbeitnehmerbegriff muss neu definiert werden. Unternehmerische Risiken werden zunehmend auf "scheinselbständig" Beschäftigte verlagert, ohne dass diese auch unternehmerische Chancen wahrnehmen können. Der geltende Arbeitnehmerbegriff muss auf alle Personen ausgeweitet werden, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit und in der Hauptsache für einen Betrieb arbeiten. Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sollen ebenso in den Genuss betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes kommen. Ebenfalls ist die Gruppe der Leiharbeiter einzubinden.
- Die Betriebsverfassung muss auch in Zukunft den Vorrang tariflicher Regelungen vor Betriebsvereinbarungen sichern. Dies ist ein Kernelement der Tarifautonomie.
Wir wollen, dass der Betriebsrat bei den aktuellen betrieblichen Veränderungsprozessen effektiver als bisher mitbestimmen kann, wie z.b. in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Arbeitsorganisation, Qualifizierung von Arbeitskräften und in Umweltschutzaspekte: Betriebsräte brauchen ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht, um Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung durchsetzen zu können;
- Die Rechte der einzelnen Beschäftigten sollen verstärkt werden. Dies gilt insbesondere für Anhörungs-, Vorschlags- und Beschwerderechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Betrieb, das Recht auf Leistungsverweigerung bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit und bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers.
Für die praktische Arbeit von Betriebsräten sind u.a. eine leichtere Beteiligung von ArbeitnehmerInnen, z.B. bei der Bildung von Arbeitskreisen des Betriebsrats, eine leichtere Einschaltung von Sachverständigen und bessere Kommunikationsmöglichkeiten mit den Beschäftigten dringend erforderlich.
Die Wahl von Betriebsräten muss vor allem in Kleinbetrieben erheblich entbürokratisiert und erleichtert werden. Der Schutz der Beschäftigten durch einen Betriebsrat darf nicht an komplizierten Wahlvorschriften. scheitern.
Ausländerfeindlichen Strömungen in unserer Gesellschaft kann am besten entgegengewirkt werden, wenn § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes erweitert wird. Es sollte eine Antidiskriminierugsstelle im Betriebsrat verankert werden, analog zu den Schwerbehinderten-Obleuten. Für besonders schützenswerte Personen hat der Betriebsrat einen Obmann zu benennen, deren Fort- und Weiterbildung ist als Recht zu sichern.
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